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Biosphärengebiete Schwäbische Alb und Schwarzwald (UNESCO-Biosphärenreservate)

Ziele

  1. Weiterentwicklung von Aktivitäten und Strukturen nachhaltiger Nutzungen in verschiedensten Wirtschafts- und Lebensbereichen.
  2. Nachhaltige Entwicklung des primären Wirtschaftssektors (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Streuobst- und Weinbau, Rohstoffabbau) im Hinblick auf eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung.
  3. Nachhaltige Entwicklung des sekundären Wirtschaftssektors (Handwerk, Industrie).
  4. Nachhaltige Entwicklung des tertiären Wirtschaftssektors (Dienstleistungen, Handel, Tourismus, Verkehr).
  5. Die Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft und ihrer unterschiedlichen Lebensräume.
  6. Schutz und Förderung naturraumtypischer Arten- und Lebensgemeinschaften.
  7. Erhaltung der Biodiversität und Schutz und Entwicklung pflanzen- und tiergenetischer Ressourcen.
  8. Die Bewahrung des historisch-kulturellen Erbes.
  9. Entwicklung einer angewandten und umsetzungsorientierten Forschung.
  10. Aufbau einer dauerhaften ökologischen Umweltbeobachtung auch im Hinblick auf nationale und internationale Monitoringsysteme.
  11. Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Bildungsträgern im Bereich Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
  12. Maßnahmen zur Umsetzung und Verbesserung der Inhalte und Strukturen im Bereich Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE).
  13. Ausbau und Weiterentwicklung des dezentralen Netzwerkes Informationszentren.
  14. Öffentlichkeitsarbeit / Information der Bevölkerung, der Landnutzer, der Besucher und der Verbraucher über das Biosphärengebiet Schwäbische Alb.
  15. Aufbau von Netzwerken und die Weiterentwicklung bestehender Aktivitäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung.

Mittelherkunft

EU, Baden-Württemberg

Zuwendungsempfänger

Förderanträge können stellen: Verbände oder Vereine; Erzeugerzusammenschlüsse sowie Unternehmen des Handels, der Be- oder Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Produkte; Landwirte; sonstige Personen des Privatrechts; Person des öffentlichen Rechts; Kommunen (Stadt- und Landkreis, Gemeinde, Stadt, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband)

Förderfähige Maßnahmen

Einzelprojekte in den zurzeit zwei Biosphärengebieten werden über die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) des Landes Baden-Württemberg gefördert und können folgende Maßnahmen umfassen:

  • Arten- und Biotopschutz, d.h. Artenschutz, Biotopgestaltung und –neuanlage (LPR, Teil B).
  • Investition in die Verarbeitung und Vermarktung naturschutzgerecht produzierter Erzeugnisse, d.h. bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Konzeption, insbesondere Marktanalyse, Entwicklungsstudie, Planung und externe Beratung zur Einführung der Konzeption, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe, Organisation bzw. Gründungskosten eines zu gründenden oder wesentlich zu erweiternden Erzeugerzusammenschlusses (LPR, Teil D2).
  • Investitionen für Landschaftspflege, z.B. bauliche Anlagen, Maschine, Gerät oder technische Hilfsmittel, Ausstellungen, Lehrpfade, Besucherlenkung, Besucherinformation (LPR, Teil D3).
  • Dienstleistung zum Zwecke des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur, z.B. Studie und Konzeption, Untersuchung, Beratung, Monitoring, Management, Betreuung, Durchführung von Maßnahmen, insbesondere Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung, Information der Öffentlichkeit für Belange des Natur- und Umweltschutzes (LPR, Teil E3).

Fördervoraussetzungen

Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) regelt die Förderung. Prinzipiell gilt:

  • Fördermaßnahmen müssen im jeweiligen Biosphärengebiet stattfinden, einen Nutzen für Natur und Umwelt aufweisen sowie die Ziele der Biosphärengebiete erreichen.
  • Sonstige Fördermaßnahmen, z.B. zu Regionalvermarktung, Tourismus, Bildung für eine nachhaltige Entwicklung und Öffentlichkeitsarbeit sollen einen erkennbaren Zusammenhang mit Natur- und Umweltschutzzielen im Projektgebiet aufweisen.
  • Bei Fördermaßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Produktion und Vermarktung müssen die Biosphärengebiets-Erzeugungskriterien berücksichtigt werden.
  • Die Maßnahme darf nicht beginnen, bevor die Bewilligung bekannt gegeben wird.
  • Doppelförderung durch andere Förderprogramme des Landes ist ausgeschlossen.
  • Eine Förderung über das Förderprogramm des jeweiligen Biosphärengebiet ist ausgeschlossen, wenn die Fördermaßnahme nach anderen Richtlinien oder Förderprogrammen des Landes gefördert werden kann.
  • Weitere Fördervoraussetzungen finden Sie auf der jeweiligen Homepage des Biosphärengebietes: Biosphärengebiet Schwäbische Alb

Art und Höhe der Förderung

  • 40-90% der Kosten.
  • Förderhöchstsatz bei besonders naturschutzwichtigen Maßnahmen, siehe LPR-Vorgaben.
  • Förderhöhe in Abhängigkeit des Antragstellers, der Bedeutung der Fördermaßnahme, siehe Vorgaben durch die LPR
  • Außerdem sollten die Fördermaßnahmen innovativ sein bzw. Modellcharakter aufweisen und möglichst eine breite Wirkung im jeweiligen Biosphärengebiet entfalten.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte den Antragsformularen der jeweiligen Biosphärengebiets-Geschäftsstelle (s.u.) und der Landschaftspflegerichtlinie.

Biosphärengebiet Schwäbische Alb - Antragsverfahren

Antragstellung

Jeweilige Biosphärengebiets-Geschäftsstelle mit den dort verfügbaren Antragsformularen.

Biosphärengebiet Schwäbische Alb

Biosphärengebiet Schwarzwald



Stand: 01/2017

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