Infodienst Nr. 3
Pflanzenschutz und Pflanzenbau des Landratsamtes Sigmaringen
10.03.2022
TÜV – Pflanzenschutzgerät
Bitte kontrollieren Sie vor dem ersten Einsatz der Pflanzenschutzspritze, ob diese noch eine gültige TÜV-Plakette besitzt.
Nach der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen „in Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte“ alle 3 Jahre
(sechs Kalenderhalbjahre) zum TÜV.
Betriebe mit Flächen in Schutzgebieten sollten auch ihre Düsen kontrollieren, da die Pflichtmaßnahme „A 5.1 Einsatz
abdriftmindernder Applikationstechnik“ und das Nutzen von Randdüsen bzw. abschalten der äußeren Düse
verpflichtend ist.
Winterraps
Die Wetterlage der letzten 14 Tage war sehr kalt und auch windig. Dadurch haben wir in unseren aufgestellten Gelbschalten bis zum
jetzigen Zeitpunkt keine Rapsschädlinge gefangen. Die Temperaturen sollen laut Wettervorhersage die nächsten Tage steigen. Darum
sollten Sie, wenn noch nicht geschehen die Gelbschalen aufstellen bzw. bei schon aufgestellten Gelbschalten das Wasser erneuern.
Wenn Sie Rapsschläge in Schutzgebieten haben, müssen Sie die Dokumentation in dem Erhebungsbogen „A 3.2
Bekämpfungsrichtwerte bei der Bekämpfung von Rapsschädlingen“ oder einer vergleichbaren Tabelle aufzeichnen. Die
genaue Beschreibung der Schutzgebiete und der Link für die Formulare sind im Infodienst Nr. 1 beschrieben.
Glyphosateinsatz
Durch die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die am 08.09.2021 in Kraft trat wird der Glyphosateinsatz neu geregelt.
Ein totales Verbot gilt zur Ernteerleichterung (Sikkation) und in ALLEN Wasser-, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von
Biospärenreservaten.
Auch ist die Anwendung eines glyphosat-haltigen Produktes nur zulässig, wenn im Einzelfall vorbeugende
Maßnahmen, wie
· die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge
· die Wahl eines geeigneten Aussaatzeitpunktes
· mechanische Maßnahmen im Bestand
· Pflügen
nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
Eine genaue Übersicht finden Sie unter www.landwirtschaft-sig.de --> Pflanzenbau --> Pflanzenschutz -->
„Glyphosateinsatz nach der geänderten Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung“.
Sondergenehmigung für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete
Nach § 22 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes, wurde ab 02.03.2022 und befristet bis zum 31.12.2024 eine Genehmigung für den
Einsatz von Fusilade Max (1,0 l/ha) in Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erteilt. Der
Anwendungszeitpunkt bezieht sich auf die Vorsaat bei den Sommergetreidekulturen (Sommergerste, Hafer, Sommerweizen). Die Behandlung darf
max. 1 Mal mit einer Aufwandmenge von 1,0 l/ha gegen Ausfallgetreide und Ungräser im Bestockungsstadium erfolgen. Die Genehmigung gilt
nur für Mitglieder vom LBV und BLHV sowie ausschließlich für die in Baden-Württemberg liegenden Flächen der
antragstellenden Betriebe.