Warndienst Nr. 3

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Warndienst Nr. 3_2026

Pflanzenschutz und Pflanzenbau des Landratsamtes Sigmaringen

11.02.2026

 

 

Integrierter Pflanzenschutz 2026

Unter folgendem Link ist die Broschüre „Integrierter Pflanzenschutz 2026“ in digitaler Form abrufbar.

https://lw.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-rebrush2024/get/documents_E-1685031233/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Arbeitsfelder/Pflanzenbau/Sorten/Allgemein_DL/Pflanzenschutz_DL/Ackerbau%20und%20Gr%C3%BCnland%20%282026%29.pdf

Gedruckte Exemplare liegen bei den Landhändlern im Landkreis Sigmaringen aus.

 

 

Pflanzenschutzaufzeichnung ab 01.01.2026

Neu hinzugekommen ist, dass bei der „Lage der behandelten Fläche“ die Unternehmens-Nr. (UD-Nr.) und die Schlag-Nr., gegebenenfalls die Teilschlag-Bezeichnung gemäß FIONA ausreicht. Alternativ kann die FLIK-Nummer des behandelten Schlages (genaue Beschreibung siehe Warndienst Nr. 2) angegeben werden.

 

 

Winterraps

Auch wenn das Wetter z. Z. noch nicht die von den Rapsfrühjahrsschädlingen gewünschten Temperaturen aufweist, sollten Sie an das Aufstellen der Gelbschalen denken. Es gibt teilweise zwischendurch, wie am vergangenen Samstag Tage, an denen die Temperaturen kurzzeitig im optimalen Bereich für die Schädlinge liegen und ein Zuflug stattfinden kann. 

Um das Gefrieren der Gelbschale zu verhindern, können Sie einen „Schuss“ Frostschutzmittel hinzugeben.

Betriebe deren Rapsflächen sich in Schutzgebieten befinden sollten die Kontrollen und das Aufstellen der Gelbschalen, wie in Maßnahme A 2.2. und A 3.2 (IPSplus) dokumentieren. Anbei der Link zu den Maßnahmen.

https://ltz.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E-2108804194/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Arbeitsfelder/Pflanzenschutz/Integrierter%20Pflanzenschutz/Zus%C3%A4tzliche%20landesspezifische%20Vorgaben/Ma%C3%9Fnahmenbl%C3%A4tter%20Ackerbau_DL/Ackerbau%20landesspezifische%20Vorgaben.pdf

 

Bitte Gelbschalen immer nur mit Abdeckgitter verwenden.

Kontrollieren Sie hierbei auch den Erfolg der Herbizidmaßnahmen auf Unkräuter und -gräser.

 

 

Glyphosateinsatz 

Leider gab es im letzten Jahr viele Glyphosatanwendungen im Wasserschutzgebiet und auch außerhalb der Indikation. Bitte achten Sie darauf, da dies konditionalitäten- und bußgeldbewehrt ist.

 

Durchwachsene Silphie

Zum jetzigen Zeitpunkt ist kein Produkt mit dem Wirkstoff Glyphosat zugelassen um Beikräuter und –gräser in der Kultur „Durchwachsenen Silphie“ zu bekämpfen. Nur zum Zerstören des Silphie – Bestandes, um danach eine andere Kultur auf der Fläche anzubauen kann ein Glyphosat eingesetzt werden.  

 

 

ALLGEMEIN

Die Anwendung von Produkten mit dem Wirkstoff Glyphosat und Glyphosat – Trimesium ist ausnahmslos verboten in

·         in ALLEN Wasserschutzgebieten 

·         Heilquellenschutzgebieten

·         Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten

·         Naturdenkmäler

·         gesetzlich geschützten Biotopen gemäß §30 BNatSchG

·         Naturschutzgebieten

Eine Glyphosatanwendung zur Ernteerleichterung (Sikkation) ist auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen verboten!

Eine Anwendung außerhalb den oben genannten Flächen ist nur noch zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. 

Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. 

Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung (ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- und Mulchsaatverfahrens) oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

·         zur Bekämpfung ausdauernder Unkräuter /-gräser wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke und resistenter Ackerfuchsschwanz auf den betroffenen Teilflächen

·         zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf erosionsgefährdeten Ackerflächen (KWasser 1 + 2 und KWind)

Anwendungen zur Grünlanderneuerung sind auf Teilflächen erlaubt, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder die Tiergesundheit gefährdet sind. Zur Vorbereitung einer Neuansaat ist eine flächige Anwendung auf Flächen möglich, die in einer Erosionsgefährdungsklasse sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist. Grünlanderneuerungen sind für alle Betriebe antragspflichtig.