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Warndienst Nr. 5

Warndienst Nr. 05_2025

Pflanzenschutz und Pflanzenbau des Landratsamtes Sigmaringen

12.03.2025

 

 

Die nächsten Tage sind laut Wettervorhersage eher für Büroarbeit bzw. für Vorbereitungen geeignet. Bitte denken Sie an den Spritzen-TÜV und an IPSplus (Die Vorgaben gelten für den konventionellen wie ökologischen Anbau). Viele Betriebe wissen immer noch nicht, ob Sie Flächen in Schutzgebieten bewirtschaften. Bitte informieren Sie sich und setzten die geforderten Maßnahmen um! IPSplus wird im Fachrecht kontrolliert und sanktioniert.

 

 

WICHTIG

Folgende Meldung hat das BVL am 11.03.2025 veröffentlicht, bitte beachten Sie diese.

„Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Roundup Future (Zulassungsnummer: 00A042-00) ist derzeit nicht wirksam.

Hintergrund:

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) hat am 4. März 2025 Widerspruch gegen die Zulassung von Roundup Future (Zulassungsnummer: 00A042-00) eingelegt. Der Widerspruch entfaltet, da er nach derzeitiger Einschätzung fristgerecht erfolgte, bis auf weiteres aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass die Zulassung derzeit nicht wirksam ist.

 

 

Winterraps

Kontrollieren Sie an schönen Tagen weiterhin regelmäßig die Gelbschalen. Schadschwellen und mögliche Produkte bzw. Vorgehen sind im Warndienst Nr. 3 beschrieben.

 

 

TÜV – Pflanzenschutzgerät

Bitte kontrollieren Sie vor dem ersten Einsatz der Pflanzenschutzspritze/Streuer, ob diese noch eine gültige TÜV-Plakette besitzen. Nach der Pflanzenschutz-Geräteverordnung müssen „in Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte“ alle 3 Jahre (sechs Kalenderhalbjahre) zum TÜV.

Betriebe mit Flächen in Schutzgebieten sollten auch ihre Düsen kontrollieren, da die Pflichtmaßnahme „A 5.1 Einsatz abdriftmindernder Applikationstechnik“ (90%) und das Nutzen von Randdüsen bzw. abschalten der äußeren Düse verpflichtend ist.

 

 

IPSplus

Bei FIONA gibt es zwei Möglichkeiten herauszufinden, ob Sie Flächen in Schutzgebieten bewirtschaften. Zum einen können Sie über „GIS“ auf der rechten Seite auf den Button „Menü öffnen“ klicken. Hier dann auf „Karten“ gehen, danach die „Umweltdaten“ anklicken. Hier öffnen sich viele Einzelschutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, …), welche Sie dann einzeln „aktivieren“ können um zu schauen, ob sich Ihre Schläge in den Schutzgebietskulissen befinden.

Zum anderen können Sie Bei FIONA unter „Auswertungen“ bei der „Auswertung 4“ herausfinden, ob Sie Flächen in Naturschutzgebieten oder weiteren Schutzgebieten haben.

 

Im weiteren Anhang dieser Mail bzw. im folgenden Link finden Sie den aktuellen Maßnahmenkatalog. https://ltz.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E1034127873/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Arbeitsfelder/Pflanzenschutz/Integrierter%20Pflanzenschutz/Zus%C3%A4tzliche%20landesspezifische%20Vorgaben/Ma%C3%9Fnahmenbl%C3%A4tter%20Ackerbau_DL/Ackerbau%20landesspezifische%20Vorgaben.pdf

Die Maßnahmen A2.3, A5.1 und A8.1 wurden etwas angepasst. 

Die Maßnahme A5.1 lautet nun:

Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln sind Düsen zu verwenden, die bei einem Druck von mindestens 2 bar eine Abdriftminderung von 90 % oder höher erreichen (siehe „Verzeichnis verlustmindernde Geräte“ des Julius-Kühn-Instituts oder Düsentabelle in „Integrierter Pflanzenschutz – Ackerbau und Grünland“). In einem mindestens 20 m breiten Randbereich ist eine Abdriftminderung von 90 % oder höher einzuhalten, Druck und Fahrgeschwindigkeit sind entsprechend einzustellen. Der

maximale Abstand des Gestänges zur Zielfläche von 50 cm (sofern nicht anders angegeben) ist zu beachten.

Am Feldrand werden Randdüsen verwendet. Alternativ werden die äußeren Düsen abgeschaltet und Abstände zum Feldrand exakt eingehalten, um unbeabsichtigte Behandlung von Feldrändern und Nachbarflächen zu vermeiden.

Bei der Maßnahme A8.1 sollte Sie folge Neuerung beachten:

Wintergetreide: Wenn bereits im Herbst Behandlungen stattfinden, dürfen die angelegten Spritzfenster bei einer eventuellen Nachbehandlung im Frühjahr mitbehandelt werden, sofern ein georeferenziertes Foto des Spritzfensters mit der App profil (bw) erstellt wurde und ein neues Spritzfenster angelegt wird.

 

 

Glyphosateinsatz ALLGEMEIN

Die Anwendung von Produkten mit dem Wirkstoff Glyphosat und Glyphosat – Trimesium ist ausnahmslos verboten in

·         in ALLEN Wasserschutzgebieten 

·         Heilquellenschutzgebieten

·         Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten

·         Naturdenkmäler

·         gesetzlich geschützten Biotopen gemäß §30 BNatSchG

Eine Glyphosatanwendung zur Ernteerleichterung (Sikkation) ist auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen verboten!

Eine Anwendung außerhalb den oben genannten Flächen ist nur noch zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. 

Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. 

Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung (ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- und Mulchsaatverfahrens) oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

·         zur Bekämpfung ausdauernder Unkräuter /-gräser wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke und resistenter Ackerfuchsschwanz auf den betroffenen Teilflächen

·         zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf erosionsgefährdeten Ackerflächen (Kwasser 1 + 2 und Kwind)

Anwendungen zur Grünlanderneuerung sind auf Teilflächen erlaubt, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder die Tiergesundheit gefährdet sind. Zur Vorbereitung einer Neuansaat ist eine flächige Anwendung auf Flächen möglich, die in einer Erosionsgefährdungsklasse sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist. Grünlanderneuerungen sind für alle Betriebe antragspflichtig.

Seit der Eilverordnung vom 15.12.2023 gelten für bestimmte glyphosathaltige Produkte nachfolgende NT-Auflagen. Bitte beachten Sie diese (schon beim Einkauf)!

NT307-90: Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.

NT308: Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt.

 

Felderbegehungen

Der Fachbereich Landwirtschaft lädt interessierte Landwirtinnen und Landwirte zu den Felderbegehungen auf das Zentrale Versuchsfeld Oberland bei Krauchenwies herzlich ein. Die erste Felderbegehung findet am Dienstag, den 25.03.2025 um 19:00 Uhr statt. Besprochen werden Düngungs- und Pflanzenschutzmaßnahmen in Getreide und Winterraps.

 

Die darauffolgenden Termine finden im 2 - wöchigen Rhythmus statt: 08.04.2025 um 19:00 Uhr, 22.04.2025 um 19:30 Uhr, 06.05.2025 um 19:30 Uhr und 20.05.2025 um 19:30 Uhr.

 

Das Versuchsfeld liegt an der Bundesstraße 311 zwischen Krauchenwies und Rulfingen vor der Abfahrt nach Ostrach auf der linken Seite.