Navigation überspringen

Warndienst Nr. 18

Warndienst Nr. 18_2024

Pflanzenschutz und Pflanzenbau des Landratsamtes Sigmaringen

25.07.2024

 

 

Zucker- und Masserüben

Die schwülwarme Witterung hält an und somit steigt die Gefahr, dass die Rüben von Pilzkrankheiten befallen werden. Kontrollieren Sie deshalb regelmäßig Ihre Bestände auf Krankheiten und auch auf Schädlinge. Die Bekämpfungsrichtwerte aller Krankheitserreger (Cercospora, Ramularia, Mehltau und Rost) lauten wie folgt:

Erstbehandlung:

bis Ende Juli:                  5 % befallene Blätter

bis Mitte August:           15 % befallene Blätter

Folgebehandlung:

bis Mitte August:           15 % befallene Blätter

ab Mitte August:           45 % befallene Blätter

ab Anfang September   i. d. R. keine Behandlung mehr erforderlich

 

In diesem Jahr gibt es wieder Notfallzulassungen für den Einsatz von Kupferprodukten in Zuckerrüben für 120 Tage ab Anfang Juli. Das Zumischen eines Kupferpräparates zu Produkten mit Strobilurinen und/oder Azolen wird zum Ausgleich von Wirkungsschwächen empfohlen. Folgende Auflagen müssen eingehalten werden: 

  - Die maximale Aufwandmenge von 3.000 g Reinkupfer pro Hektar und Jahr auf derselben Fläche darf auch in Kombination mit anderen Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln - nicht überschritten werden. 

  - Auf derselben Fläche in den folgenden drei Kalenderjahren keine Anwendung von

Mitteln mit kupferhaltigen Wirkstoffen.

Beachten Sie bei Mehrfachmischungen die Mischreihenfolge! 

 

Denken Sie auch an die Bordüngung bei der Rübe.

An heißen Sommertagen mit mehr als 25 °C sollte die Spritzungen am besten in den frühen Morgenstunden (leichter Taubelag ist positiv) erfolgen. Behandlungen in der Mittagszeit und bei hohen Temperaturen weisen deutliche Minderwirkungen auf. 

Zur Resistenzvermeidung immer volle Wirkstoffmenge verwenden und bei Spritzfolgen auf Wirkstoffwechsel achten (FRAC-Gruppen beachten), Strobilurine nicht solo einsetzten!

All diese Informationen mit möglichen Produkten finden Sie im „Integrierter Pflanzenschutz 2024“ in den Tabellen 45 bis 49 auf den Seiten 90 – 95.

 

 

Glyphosateinsatz ALLGEMEIN

Nachdem die Eilverordnung zum 30.06.2024 endete, tritt die 7. Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung am 01.07.2024 in Kraft. Im Großen und Ganzen gibt es keine Veränderungen zur 6. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung bzw. Eilverordnung. 

Die Anwendung von Produkten mit dem Wirkstoff Glyphosat und Glyphosat – Trimesium ist ausnahmslos verboten in

-       in ALLEN Wasserschutzgebieten 

-       Heilquellenschutzgebieten

-       Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten

-       Naturdenkmäler

-       gesetzlich geschützten Biotopen gemäß §30 BNatSchG

-       Naturschutzgebieten

 

Eine Glyphosatanwendung zur Ernteerleichterung (Sikkation) ist auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen verboten!

Eine Anwendung außerhalb den oben genannten Flächen ist nur noch zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen (geeignete Fruchtfolge, geeigneter Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche) nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind. 

Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. 

Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung (ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- und Mulchsaatverfahrens) oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig

-       zur Bekämpfung ausdauernder Unkräuter /-gräser wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke und resistenter Ackerfuchsschwanz auf den betroffenen Teilflächen

-       zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf erosionsgefährdeten Ackerflächen (Kwasser 1 + 2 und Kwind)

 

Anwendungen zur Grünlanderneuerung sind auf Teilflächen erlaubt, wenn die wirtschaftliche Nutzung oder die Tiergesundheit gefährdet sind. Zur Vorbereitung einer Neuansaat ist eine flächige Anwendung auf Flächen möglich, die in einer Erosionsgefährdungsklasse sind oder auf denen eine wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer Vorschriften nicht erlaubt ist. Grünlanderneuerungen sind für alle Betriebe antragspflichtig.

Seit der Eilverordnung vom 15.12.2023 gelten für bestimmte glyphosathaltige Produkte nachfolgende NT-Auflagen. Bitte beachten Sie diese (schon beim Einkauf)!

NT307-90: Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen. Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.
NT308: Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt.

 

 

 

 

Der Fachbereich Landwirtschaft vom Landratsamt Sigmaringen 

wünscht Ihnen eine gute, stress- und unfallfreie Ernte 2024!

Informationen  zum Datenschutz und zum Einsatz von Cookies auf dieser  Seite finden Sie in unserer Datenschutzerklärung